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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 1 B 13102/94   

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https://dejure.org/1995,21387
OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 1 B 13102/94 (https://dejure.org/1995,21387)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.01.1995 - 1 B 13102/94 (https://dejure.org/1995,21387)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 1 B 13102/94 (https://dejure.org/1995,21387)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 1 B 13102/94
    Der Senat hat nämlich bereits in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380, 394) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 48, 271, 276) in ähnlichen Fällen darauf hingewiesen, daß den Widerspruchsbescheiden der Rechtsausschüsse im Sinne des § 6 AGVwGO, die in einem gerichtsähnlichen, förmlichen Verfahren ergehen, eine Beständigkeit beizumessen ist, die der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls wesensverwandt ist.
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 1 B 13102/94
    Der Senat hat nämlich bereits in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380, 394) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 48, 271, 276) in ähnlichen Fällen darauf hingewiesen, daß den Widerspruchsbescheiden der Rechtsausschüsse im Sinne des § 6 AGVwGO, die in einem gerichtsähnlichen, förmlichen Verfahren ergehen, eine Beständigkeit beizumessen ist, die der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls wesensverwandt ist.
  • VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14

    Keine Wohnungsprostitution in Trier

    Eine Durchmischung setzt indes weder voraus, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genauen oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris), noch verlangt sie danach, dass in jedem Teil des Gebiets Wohngebäude und Gewerbebetriebe nebeneinander vorhanden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 1 B 13102/94 -).
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